Das Hessische Landessozialgericht hat eine Klage abgewiesen, mit der ein schwerbehinderter Sozialhilfeempfänger die Zulässigkeit seines Widerspruchs gegen einen Leistungsbescheid per einfacher E-Mail geltend gemacht hatte.
Begründet wurde dies damit, dass eine einfache E-Mail zum einen die erforderliche Form des Widerspruchs nicht wahrt und zum anderen das geregelte Formerfor…
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