18 Stunden wöchentlich in einer Apotheke zu putzen und dabei nur etwas mehr als den Mindeststundenlohn zu verdienen, spricht nicht für eine selbstständige Tätigkeit.
Der von einer Reinigungskraft geleistete erhebliche Arbeitsumfang und das geringe Stundenhonorar lassen vielmehr auf eine Eingliederung in den Betrieb und ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältn…
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