In seiner Entscheidung vom 19.06.2008 , Az. B 14 AS 22/07 R, hat das Bundessozialgericht die Anrechnung von Verpflegung, die ein ALG II Empfänger während eines stationären Aufenthalts erhält, für den Zeitraum 01.01.2005 bis 31.12.2007 für rechtswidrig erklärt.
Alle Betroffenen sollten unverzüglich einen Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X stellen und die Nachzahlung des ihnen rechtswidrig gekürzten ALG II fordern.
Einen Beispielantrag finden sie weiter unten.
Beispiel für Antrag und Widerspruch für Zeiträume bis 31.12.2007:
Datum
Absender
BG-Nr. xxx
Empfänger
Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X (Überschrift bei Widerspruch ersetzen durch: Widerspruch )
Werte Damen und Herren,
mit ihrem Bescheid vom xx.xx.xxxx haben sie mir für die Zeit meines stationären Aufenthaltes vom xx.xx.xxxx bis xx.xx.xxxx meine Regelleistung gekürzt, indem sie mir die dort zur Verfügung gestellte Verpflegung bedarfsmindernd angerechnet haben.
Wie das Bundessozialgericht in seinem Urteil vom 18.06.2008, Az: B 14 AS 22/07 R, entschieden hat, ist diese Anrechnung rechtswidrig.
(Für Zeiträume ab 01.01.2008 folgenden Absatz einfügen:
Am 18.12.2008 wurde die ALG II-V hinsichtlich der vom BSG und anderen Sozialgerichten bereits als rechtswidrig bemängelten Anrechnung von Verpflegung bei stationärem Aufenthalt rückwirkend zum 01.01.2008 geändert, so dass seit 01.01.2008 nur noch in Zusammenhang mit Erwerbstätigkeit als "geldwerter Vorteil" erhaltene Verpflegung angerechnet werden darf. Die von ihnen im Jahr 2008 vorgenommene Anrechnung von Verpflegung bei stationärem Aufenthalt ist somit rechtswidrig.)
Ich fordere sie auf, unter Anwendung dieses Urteils den o.g. Bescheid und meine Leistungen für den o.g. Zeitraum zu überprüfen und mir das zu Unrecht gekürzte ALG II unverzüglich nachzuzahlen.
(Letzten Satz bei Widerspruch ersetzen durch:
Ich fordere sie auf, unter Anwendung der o.g. Urteile den hiermit angefochtenen Bescheid zurück zu nehmen und mir meine Leistungen ungekürzt zu zahlen. )
MfG
...
Die Anrechnung in 2008 wurde durch eine nachträgliche Änderung der ALG II-V rückwirkend zum 01.01.2008 rechtswidrig!
siehe dazu hier: http://gegen-hartz.de/nachrichtenueberh ... 726613.php
Alle Bescheide, mit denen im Jahr 2008 Verpflegung, die nicht innerhalb von Arbeitsverhältnissen gewährt wurde, auf das ALG II angerechnet wurde, sind damit automatisch rechtswidrig und müssen korrigiert werden. Trotzdem sollten Betroffene zur Sicherheit mit Widerspruch, oder falls die Frist dafür abgelaufen ist, Überprüfungsantrag gegen derartige Bescheide vorgehen. Da diese Änderung bereits am 18 Dezember 2008 rückwirkend zum ersten Januar 2008 in Kraft getreten ist, kann dies sofort geschehen.
Beispiel für Überprüfungsantrag für Zeiträume vom 01.01.2008 bis 31.12.2008:
Datum
Absender
BG-Nr. xxx
Empfänger
Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X
Werte Damen und Herren,
mit ihrem Bescheid vom xx.xx.2008 haben sie mir für die Zeit meines stationären Aufenthaltes vom xx.xx.2008 bis xx.xx.2008 meine Regelleistung gekürzt, indem sie mir die dort zur Verfügung gestellte Verpflegung bedarfsmindernd angerechnet haben.
Am 18.12.2008 wurde die ALG II-V hinsichtlich der vom BSG und anderen Sozialgerichten bereits als rechtswidrig bemängelten Anrechnung von Verpflegung bei stationärem Aufenthalt rückwirkend zum 01.01.2008 geändert, so dass seit 01.01.2008 weiterhin nur in Zusammenhang mit Erwerbstätigkeit als "geldwerter Vorteil" erhaltene Verpflegung angerechnet werden darf. Die von ihnen im Jahr 2008 vorgenommene Anrechnung von Verpflegung bei stationärem Aufenthalt ist somit rechtswidrig.
Ich fordere sie auf, den o.g. Bescheid und meine Leistungen für den o.g. Zeitraum zu überprüfen und mir das zu Unrecht gekürzte ALG II unverzüglich nachzuzahlen.
MfG
...
Beispiel für Widerspruch für Zeiträume ab 01.01.2009:
Datum
Absender
BG-Nr. xxx
Empfänger
Widerspruch gegen ihre rechtswidrige Leistungskürzung
Werte Damen und Herren,
mit ihrem Bescheid vom xx.xx.xxxx haben sie mir für die Zeit meines stationären Aufenthaltes vom xx.xx.xxxx bis xx.xx.xxxx meine Regelleistung gekürzt, indem sie mir die dort zur Verfügung gestellte Verpflegung bedarfsmindernd angerechnet haben.
Am 18.12.2008 wurde die ALG II-V hinsichtlich der vom BSG und anderen Sozialgerichten bereits als rechtswidrig bemängelten Anrechnung von Verpflegung bei stationärem Aufenthalt rückwirkend zum 01.01.2008 geändert, so dass seit 01.01.2008 weiterhin nur in Zusammenhang mit Erwerbstätigkeit als "geldwerter Vorteil" erhaltene Verpflegung angerechnet werden darf. Die von ihnen vorgenommene Anrechnung von Verpflegung bei stationärem Aufenthalt ist somit klar rechtswidrig.
Ich fordere sie auf, den o.g. Bescheid SOFORT zurückzuziehen und mir mein ALG II ohne Anrechnung der Krankenhausverpflegung zu zahlen.
Sollten sie meinem berechtigten Ansinnen nicht stattgeben, werde ich meine Ansprüche auf dem Klageweg durchsetzen.
MfG
...
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