EA Kopfaufteilung KdU bei Ortsabwesenheit Partner mit Leistungsentzug
Verfasst: Donnerstag 14. März 2024, 18:33
Eilantrag
Hiermit erhebe ich
Vorname Name,
Strasse, PLZ Ort, BG-Nr.
Klage gegen die
Name der Behörde, Strasse, PLZ Ort
und beantrage:
1. die Beklagte zur vorläufigen Zahlung meiner tatsächlichen Unterkunftskosten lt. Mietvertrag i.H.v. ... Euro zu verurteilen,
2. die Beklagte zur vorläufigen Zahlung meiner Regelleistung nach § 20 Abs. 2 S. 1 SGB II i.H.v. 364 Euro zu verurteilen,
3. die Beklagte zur Zahlung meiner außergerichtlichen Aufwendungen in dieser Angelegenheit zu verurteilen.
Antragsbegründung:
Meine Partnerin ist vom xx.xx.xxxx bis vorr. xx.xx.xxxx ortsabwesend. Diese Ortsabwesenheit führt zum Leistungsausschluß meiner Partnerin für diesen Zeitraum.
Am xx.xx.xxxx erließ die Beklagte einen Bewilligungsbescheid, in dem sie mir aufgrunddessen für diesen Zeitraum nur meinen Kopfanteil an den Unterkunftskosten lt. Mietvertrag bewilligte, sowie den geminderten Regelbedarf für Partner (Anlage 1). Beides ist lt. ständiger Rechtsrechung des BSG rechtswidrig.
Gegen diesen Bescheid habe ich mit Schreiben vom xx.xx.xxxx fristgerecht Widerspruch eingelegt (Anlage 2).
Zwar besteht in einem solchen Fall wie hier (Leistungsausschluss eines Partners der BG wegen Ortsabwesenheit) gemäß der Rechtsprechung des BSG (vgl. B 14 AS 50/10 R vom 19.10.2010, Rz 17) trotz der Abwesenheit meiner Partnerin die BG fort, da kein Trennungswille vorliegt, allerdings entfällt die rechtliche Grundlage für die geminderte Regelleistung, wenn der Partner länger als einen Monat mit seinem Beitrag zum gemeinsamen Wirtschaft ausfällt - so vorinstanzlich in o.g. Angelegenheit das Sozialgericht Berlin, S 37 AS 18204/07 ER vom 15.08.2007, dem das BSG insoweit ebenfalls folgt (vgl. B 14 AS 50/10 R vom 19.10.2010, Rz 3).
Gemäß Rz 19 des o.g. Urteiles des BSG besteht während der Ortsabwesenheit meiner Partnerin auch die rechtliche Voraussetzung für die Anwendung des Kopfteilprinzips bei den Unterkunftskosten nicht, da ich die Wohnung während dieser Zeit nicht mit weiteren Personen gemeinsam, sondern allein nutze.
Nach der bisherigen Rechtsprechung des BSG setzt die Aufteilung der KdU nach Köpfen jedoch voraus, dass die Wohnung gemeinsam mit anderen Personen genutzt wird (vgl BSGE 97, 265 = SozR 4-4200 § 20 Nr 3, jeweils RdNr 28; BSG SozR 4-4200 § 22 Nr 9 RdNr 18; BSG SozR 4-4200 § 22 Nr 6 RdNr 13; BSG SozR 4-4200 § 9 Nr 5 RdNr 33; BSG SozR 4-4200 § 21 Nr 4 RdNr 19).
Daran ändert auch die am 01.04.2011 in Kraft getretene Neufassung des § 22 SGB II nichts, denn diesbezüglich hat sich dort inhaltlich nichts geändert.
Entscheidend für die Anwendung des Kopfteilprinzip ist somit nach wie vor, dass neben dem Hilfebedürftigen die Wohnung den aktuell bestehenden Unterkunftsbedarf weiterer Personen abdeckt. Daran fehlt es hier jedoch, da ich im Zeitraum vom xx.xx.xxxx bis vorr. xx.xx.xxxx die Wohnung allein bewohne.
Aufgrund der Rechtswidrigkeit des Bescheides der Beklagten ergibt sich bereits der Anordnungsanspruch, da mir die beantragten Leistungen zustehen.
Der Anordnungsgrund ergibt sich aus der Tatsache, dass die nur hälftige Zahlung der tatsächlichen Unterkunftskosten aufgrund § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3a i.V.m. § 569 Abs. 3 Nr. 1 BGB innerhalb von 2 Monaten zum Verlust meiner Wohnung und aufgrund § 562 BGB auch zum Verlust sämtlicher darin befindlichen mir und meiner Partnerin gehörenden Wertgegenstände führt, was ein nicht wieder rückgängig zu machender Schaden ist und zudem den im Grundgesetz in Art. 14 verankerten Schutz des Eigentums zuwider läuft.
Ich beantrage deshalb, die Beklagte für den Zeitraum des Leistungsausschlusses meiner Partnerin dazu zu verurteilen, mir sowohl den Regelbedarf nach § 20 Abs. 2 S. 1 SGB II i.H.v. 364 Euro als auch die vollen Unterkunftskosten lt. Mietvertrag i.H.v. ... Euro pro Monat zu zahlen.
Mit freundlichen Grüßen
Unterschrift Antragsteller
Anlagen:
- Anlage 1: Bescheid der Beklagten xx.xx.xxxx
- Anlage 2: mein Widerspruch vom xx.xx.xxxx
Hiermit erhebe ich
Vorname Name,
Strasse, PLZ Ort, BG-Nr.
Klage gegen die
Name der Behörde, Strasse, PLZ Ort
und beantrage:
1. die Beklagte zur vorläufigen Zahlung meiner tatsächlichen Unterkunftskosten lt. Mietvertrag i.H.v. ... Euro zu verurteilen,
2. die Beklagte zur vorläufigen Zahlung meiner Regelleistung nach § 20 Abs. 2 S. 1 SGB II i.H.v. 364 Euro zu verurteilen,
3. die Beklagte zur Zahlung meiner außergerichtlichen Aufwendungen in dieser Angelegenheit zu verurteilen.
Antragsbegründung:
Meine Partnerin ist vom xx.xx.xxxx bis vorr. xx.xx.xxxx ortsabwesend. Diese Ortsabwesenheit führt zum Leistungsausschluß meiner Partnerin für diesen Zeitraum.
Am xx.xx.xxxx erließ die Beklagte einen Bewilligungsbescheid, in dem sie mir aufgrunddessen für diesen Zeitraum nur meinen Kopfanteil an den Unterkunftskosten lt. Mietvertrag bewilligte, sowie den geminderten Regelbedarf für Partner (Anlage 1). Beides ist lt. ständiger Rechtsrechung des BSG rechtswidrig.
Gegen diesen Bescheid habe ich mit Schreiben vom xx.xx.xxxx fristgerecht Widerspruch eingelegt (Anlage 2).
Zwar besteht in einem solchen Fall wie hier (Leistungsausschluss eines Partners der BG wegen Ortsabwesenheit) gemäß der Rechtsprechung des BSG (vgl. B 14 AS 50/10 R vom 19.10.2010, Rz 17) trotz der Abwesenheit meiner Partnerin die BG fort, da kein Trennungswille vorliegt, allerdings entfällt die rechtliche Grundlage für die geminderte Regelleistung, wenn der Partner länger als einen Monat mit seinem Beitrag zum gemeinsamen Wirtschaft ausfällt - so vorinstanzlich in o.g. Angelegenheit das Sozialgericht Berlin, S 37 AS 18204/07 ER vom 15.08.2007, dem das BSG insoweit ebenfalls folgt (vgl. B 14 AS 50/10 R vom 19.10.2010, Rz 3).
Gemäß Rz 19 des o.g. Urteiles des BSG besteht während der Ortsabwesenheit meiner Partnerin auch die rechtliche Voraussetzung für die Anwendung des Kopfteilprinzips bei den Unterkunftskosten nicht, da ich die Wohnung während dieser Zeit nicht mit weiteren Personen gemeinsam, sondern allein nutze.
Nach der bisherigen Rechtsprechung des BSG setzt die Aufteilung der KdU nach Köpfen jedoch voraus, dass die Wohnung gemeinsam mit anderen Personen genutzt wird (vgl BSGE 97, 265 = SozR 4-4200 § 20 Nr 3, jeweils RdNr 28; BSG SozR 4-4200 § 22 Nr 9 RdNr 18; BSG SozR 4-4200 § 22 Nr 6 RdNr 13; BSG SozR 4-4200 § 9 Nr 5 RdNr 33; BSG SozR 4-4200 § 21 Nr 4 RdNr 19).
Daran ändert auch die am 01.04.2011 in Kraft getretene Neufassung des § 22 SGB II nichts, denn diesbezüglich hat sich dort inhaltlich nichts geändert.
Entscheidend für die Anwendung des Kopfteilprinzip ist somit nach wie vor, dass neben dem Hilfebedürftigen die Wohnung den aktuell bestehenden Unterkunftsbedarf weiterer Personen abdeckt. Daran fehlt es hier jedoch, da ich im Zeitraum vom xx.xx.xxxx bis vorr. xx.xx.xxxx die Wohnung allein bewohne.
Aufgrund der Rechtswidrigkeit des Bescheides der Beklagten ergibt sich bereits der Anordnungsanspruch, da mir die beantragten Leistungen zustehen.
Der Anordnungsgrund ergibt sich aus der Tatsache, dass die nur hälftige Zahlung der tatsächlichen Unterkunftskosten aufgrund § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3a i.V.m. § 569 Abs. 3 Nr. 1 BGB innerhalb von 2 Monaten zum Verlust meiner Wohnung und aufgrund § 562 BGB auch zum Verlust sämtlicher darin befindlichen mir und meiner Partnerin gehörenden Wertgegenstände führt, was ein nicht wieder rückgängig zu machender Schaden ist und zudem den im Grundgesetz in Art. 14 verankerten Schutz des Eigentums zuwider läuft.
Ich beantrage deshalb, die Beklagte für den Zeitraum des Leistungsausschlusses meiner Partnerin dazu zu verurteilen, mir sowohl den Regelbedarf nach § 20 Abs. 2 S. 1 SGB II i.H.v. 364 Euro als auch die vollen Unterkunftskosten lt. Mietvertrag i.H.v. ... Euro pro Monat zu zahlen.
Mit freundlichen Grüßen
Unterschrift Antragsteller
Anlagen:
- Anlage 1: Bescheid der Beklagten xx.xx.xxxx
- Anlage 2: mein Widerspruch vom xx.xx.xxxx
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