Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruches gg Sanktion
Verfasst: Donnerstag 14. März 2024, 18:34
Absender
Empfänger
Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung
Hiermit beantrage ich, die aufschiebende Wirkung meines Widerspruches vom xx.xx.xxxx gegenüber dem Sanktionsbescheid des Jobcenters [Name und Anschrift des Leistungsträgers] vom xx.xx.xxxx anzuordnen und dieses zur Zahlung meiner außergerichtlichen Kosten in dieser Angelegenheit zu verurteilen.
Begründung:
Ich erhalte derzeit zu meinen Lohn ergänzendes ALG II.
Mit Schreiben vom xx.xx.xxxx fordert mich der zuständige SGB II-Leistungsträger auf, meinen Job aufzugeben, um an einer Eingliederungsmaßnahme teilzunehmen.
Diese Forderung ist nicht nur rechtswidrig i.S.d. § 2 SGB II, sondern ich mache mich dabei auch nach § 31 Abs. 1 S. 1 Nr. 1c SGB II einer sanktionsbewehrten Pflichtverletzung schuldig und nach § 34 SGB II haftbar. Abgesehend davon widerspricht diese Forderung allen Grundprinzipien des SGB II.
Diese Forderung ist somit rechtlich nicht haltbar, weshalb ich dagegen mit Schreiben vom xx.xx.xxxx nachweislich schr. Widerspruch eingelegt habe, der jedoch aufgrund § 39 SGB II keine aufschiebende Wirkung entfaltet.
Hochachtungsvoll
...
Anlagen in Kopie:
- Sanktionsbescheid des SGB II-Leistungsträgers vom xx.xx.xxxx
- mein Widerspruch vom xx.xx.xxxx
Empfänger
Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung
Hiermit beantrage ich, die aufschiebende Wirkung meines Widerspruches vom xx.xx.xxxx gegenüber dem Sanktionsbescheid des Jobcenters [Name und Anschrift des Leistungsträgers] vom xx.xx.xxxx anzuordnen und dieses zur Zahlung meiner außergerichtlichen Kosten in dieser Angelegenheit zu verurteilen.
Begründung:
Ich erhalte derzeit zu meinen Lohn ergänzendes ALG II.
Mit Schreiben vom xx.xx.xxxx fordert mich der zuständige SGB II-Leistungsträger auf, meinen Job aufzugeben, um an einer Eingliederungsmaßnahme teilzunehmen.
Diese Forderung ist nicht nur rechtswidrig i.S.d. § 2 SGB II, sondern ich mache mich dabei auch nach § 31 Abs. 1 S. 1 Nr. 1c SGB II einer sanktionsbewehrten Pflichtverletzung schuldig und nach § 34 SGB II haftbar. Abgesehend davon widerspricht diese Forderung allen Grundprinzipien des SGB II.
Diese Forderung ist somit rechtlich nicht haltbar, weshalb ich dagegen mit Schreiben vom xx.xx.xxxx nachweislich schr. Widerspruch eingelegt habe, der jedoch aufgrund § 39 SGB II keine aufschiebende Wirkung entfaltet.
Hochachtungsvoll
...
Anlagen in Kopie:
- Sanktionsbescheid des SGB II-Leistungsträgers vom xx.xx.xxxx
- mein Widerspruch vom xx.xx.xxxx
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