Klage gegen Antragsablehung wegen zu spät gestelltem Antrag
Verfasst: Donnerstag 14. März 2024, 19:07
Datum
Absender
Empfänger (SG)
E i l a n t r a g
Hiermit erhebe ich
Vorname Name, Strasse, PLZ Ort
als gesetzlicher Vertreter unserer Bedarfsgemeinschaft, BG-Nr.xxx Klage gegen die
Name der Behörde, Strasse, PLZ Ort.
Ich beantrage:
1. vorläufigen Rechtsschutz in der nachfolgenden Angelegenheit,
2. die Beklagte zur Zahlung der Kosten für eine mehrtägige Klassenfahrt meiner Tochter in Höhe von 195 Euro zu verurteilen,
3. die Beklagte zur Zahlung meiner außergerichtlichen und gerichtlichen Aufwendungen in dieser Angelegenheit zu verurteilen.
Antragsbegründung:
zu 1.
Da ich die Kosten für die Klassenfahrt meiner Tochter in Höhe von 195 Euro von meinem ALG II verauslagen musste, fehlt mir seither dieses Geld für die Deckung unseres Bedarfes und wird von uns dringend benötigt.
zu 2.
Meine Tochter ... hat vom 21.04.2008 bis zum 25.04.2008 an einer mehrtägigen Klassenfahrt im Rahmen der schulrechtlichen Bestimmungen teilgenommen.
Ich hatte diese Kosten, in Erwartung der Zahlung durch die Beklagte, vorerst am 25.02.2008 aus meinem ALG II verauslagt, da die Lehrerin bereits zu diesem Zeitpunkt diesen Betrag haben wollte und unmittelbar danach (eine Woche) den Antrag auf Kostenübernahme am 04.03.2008, also 1½ Monate vor der Klassenfahrt, bei der Beklagten unter Vorlage einer entsprechenden Bescheinigung der Schule über diese Klassenfahrt gestellt.
Mit Schreiben vom xx.xx.xxxx lehnte die Beklagte die Übernahme dieser Kosten mit der Begründung ab, der Bedarf würde nicht mehr bestehen. Dagegen legte ich mit Schreiben vom xx.xx.xxxx Widerspruch ein.
Diesen Widerspruch lehnte die Beklagte mit Bescheid vom xx.xx.xxxx ebenfalls mit gleicher Begründung ab.
Lt. § 23 Abs. 3 Nr. 3 SGB II sind die Kosten für mehrtägige Klassenfahrten immer als einmalige Beihilfe zu übernehmen. Der Gesetzgeber trifft hier jedoch keinerlei Einschränkungen hinsichtlich dem Zeitpunkt der Antragstellung der Leistungen nach § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 bis 3 SGB II, da es um eine rein bedarfsbezogene Leistung geht.
Wann dieser Bedarf entstand, ist - im Gegensatz zum ehem. Sozialhilferecht - im hier anzuwendenden Recht nach SGB II vollkommen unrelevant. Entscheidungserheblich für die Leistungsgewährung der in § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 bis 3 SGB II genannten Leistungen ist ausschließlich das Bestehen eines nicht oder nicht vollständig aus eigenen Mitteln zu deckenden Bedarfes.
Diesbezüglich hat der Gesetzgeber in § 23 Abs. 3 Satz 3 SGB II sogar festgelegt, dass Leistung nach § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 bis 3 SGB II unabhängig von einem Anspruch auf Leistung zur Grundsicherung und Unterkunft des SGB II sind, und dabei die einzige Anspruchsvoraussetzung: das Bestehen eines nicht oder nicht vollständig aus eigenen Mitteln zu deckenden Bedarfes, noch mal unmissverständlich klargestellt.
Zu dieser vom Gesetzgeber festgelegten Bewilligungsvoraussetzung ergänzende oder abweichende Festlegungen zu treffen, dazu hat die Antragsgegnerin keinerlei Rechtsgrundlage, dazu ist sie nicht
ermächtigt (siehe § 27 SGB II).
Da Leistungen nach § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 bis 3 SGB II nicht im Regelsatz enthalten sind, wie der Gesetzgeber in § 23 Abs. 3 Satz 1 SGB II unmissverständlich klarstellt, ich außer meinem ALG II keinerlei Einkommen habe und der Bedarf nach § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 SGB II nicht in diesem Einkommen (Regelsatz) enthalten ist, besteht dieser Bedarf nach wie vor und ist entgegen der Auffassung der Beklagten eben nicht durch Vorabzahlung der Klassenfahrt aus meinem ALG II gedeckt worden.
Aus der Tatsache, dass hier seit dem 25.02.2008 eine Bedarfsunterdeckung in Höhe von 195€ (mehr als 56% meines Regelsatzes) besteht und damit mein soziokulturelles Existenzminimum nicht mehr gesichert ist, ergibt sich sowohl Anordnungsgrund als auch -anspruch.
Mit freundlichen Grüßen
Unterschrift Antragsteller
Anlagen in Kopie
Anlage 1: mein aktueller Bürgergeld-Bescheid
Anlage 2: mein Antrag auf Kostenübernahme der mehrtägigen Klassenfahrt vom 04.03.2008 mit Bescheinigung der Schule
Anlage 3: der Ablehnungsbescheid der Beklagten vom xx.xx.xxxx
Anlage 4: mein Widerspruch vom xx.xx.xxxx auf den Ablehnungsbescheid der Beklagten
Anlage 5: der Widerspruchsbescheid der Beklagten vom xx.xx.xxxx
Absender
Empfänger (SG)
E i l a n t r a g
Hiermit erhebe ich
Vorname Name, Strasse, PLZ Ort
als gesetzlicher Vertreter unserer Bedarfsgemeinschaft, BG-Nr.xxx Klage gegen die
Name der Behörde, Strasse, PLZ Ort.
Ich beantrage:
1. vorläufigen Rechtsschutz in der nachfolgenden Angelegenheit,
2. die Beklagte zur Zahlung der Kosten für eine mehrtägige Klassenfahrt meiner Tochter in Höhe von 195 Euro zu verurteilen,
3. die Beklagte zur Zahlung meiner außergerichtlichen und gerichtlichen Aufwendungen in dieser Angelegenheit zu verurteilen.
Antragsbegründung:
zu 1.
Da ich die Kosten für die Klassenfahrt meiner Tochter in Höhe von 195 Euro von meinem ALG II verauslagen musste, fehlt mir seither dieses Geld für die Deckung unseres Bedarfes und wird von uns dringend benötigt.
zu 2.
Meine Tochter ... hat vom 21.04.2008 bis zum 25.04.2008 an einer mehrtägigen Klassenfahrt im Rahmen der schulrechtlichen Bestimmungen teilgenommen.
Ich hatte diese Kosten, in Erwartung der Zahlung durch die Beklagte, vorerst am 25.02.2008 aus meinem ALG II verauslagt, da die Lehrerin bereits zu diesem Zeitpunkt diesen Betrag haben wollte und unmittelbar danach (eine Woche) den Antrag auf Kostenübernahme am 04.03.2008, also 1½ Monate vor der Klassenfahrt, bei der Beklagten unter Vorlage einer entsprechenden Bescheinigung der Schule über diese Klassenfahrt gestellt.
Mit Schreiben vom xx.xx.xxxx lehnte die Beklagte die Übernahme dieser Kosten mit der Begründung ab, der Bedarf würde nicht mehr bestehen. Dagegen legte ich mit Schreiben vom xx.xx.xxxx Widerspruch ein.
Diesen Widerspruch lehnte die Beklagte mit Bescheid vom xx.xx.xxxx ebenfalls mit gleicher Begründung ab.
Lt. § 23 Abs. 3 Nr. 3 SGB II sind die Kosten für mehrtägige Klassenfahrten immer als einmalige Beihilfe zu übernehmen. Der Gesetzgeber trifft hier jedoch keinerlei Einschränkungen hinsichtlich dem Zeitpunkt der Antragstellung der Leistungen nach § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 bis 3 SGB II, da es um eine rein bedarfsbezogene Leistung geht.
Wann dieser Bedarf entstand, ist - im Gegensatz zum ehem. Sozialhilferecht - im hier anzuwendenden Recht nach SGB II vollkommen unrelevant. Entscheidungserheblich für die Leistungsgewährung der in § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 bis 3 SGB II genannten Leistungen ist ausschließlich das Bestehen eines nicht oder nicht vollständig aus eigenen Mitteln zu deckenden Bedarfes.
Diesbezüglich hat der Gesetzgeber in § 23 Abs. 3 Satz 3 SGB II sogar festgelegt, dass Leistung nach § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 bis 3 SGB II unabhängig von einem Anspruch auf Leistung zur Grundsicherung und Unterkunft des SGB II sind, und dabei die einzige Anspruchsvoraussetzung: das Bestehen eines nicht oder nicht vollständig aus eigenen Mitteln zu deckenden Bedarfes, noch mal unmissverständlich klargestellt.
Zu dieser vom Gesetzgeber festgelegten Bewilligungsvoraussetzung ergänzende oder abweichende Festlegungen zu treffen, dazu hat die Antragsgegnerin keinerlei Rechtsgrundlage, dazu ist sie nicht
ermächtigt (siehe § 27 SGB II).
Da Leistungen nach § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 bis 3 SGB II nicht im Regelsatz enthalten sind, wie der Gesetzgeber in § 23 Abs. 3 Satz 1 SGB II unmissverständlich klarstellt, ich außer meinem ALG II keinerlei Einkommen habe und der Bedarf nach § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 SGB II nicht in diesem Einkommen (Regelsatz) enthalten ist, besteht dieser Bedarf nach wie vor und ist entgegen der Auffassung der Beklagten eben nicht durch Vorabzahlung der Klassenfahrt aus meinem ALG II gedeckt worden.
Aus der Tatsache, dass hier seit dem 25.02.2008 eine Bedarfsunterdeckung in Höhe von 195€ (mehr als 56% meines Regelsatzes) besteht und damit mein soziokulturelles Existenzminimum nicht mehr gesichert ist, ergibt sich sowohl Anordnungsgrund als auch -anspruch.
Mit freundlichen Grüßen
Unterschrift Antragsteller
Anlagen in Kopie
Anlage 1: mein aktueller Bürgergeld-Bescheid
Anlage 2: mein Antrag auf Kostenübernahme der mehrtägigen Klassenfahrt vom 04.03.2008 mit Bescheinigung der Schule
Anlage 3: der Ablehnungsbescheid der Beklagten vom xx.xx.xxxx
Anlage 4: mein Widerspruch vom xx.xx.xxxx auf den Ablehnungsbescheid der Beklagten
Anlage 5: der Widerspruchsbescheid der Beklagten vom xx.xx.xxxx
Meine Beiträge beinhalten oder ersetzen keine anwaltliche Beratung oder Tätigkeit.
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