Überprüfung der Unterkunftskosten, diese wurden ohne Info über deren Unangemessenheit gekürzt
Verfasst: Freitag 15. März 2024, 07:55
Datum
Absender
BG-Nr.
Empfänger (ARGE ...)
Antrag auf Überprüfung nach § 44 SGB X
Werte Damen und Herren,
hiermit beantrage ich/beantragen wir die Überprüfung aller mich/uns betreffenden auf der Grundlage des SGB II erlassenen Bewilligungsbescheide rückwirkend zum xx.xx.xxxx.
Gründe:
Seit dem xx.xx.xxxx zahlen Sie uns nur die angemessenen Kosten der Unterkunft, statt den tatsächlichen.
Gemäß § 22 Abs. 1 S. 3 SGB II muss dem jedoch eine Mitteilung über die Unangemessenheit der Unterkunftskosten, vorausgehen, der sich eine 6monatige Pflicht zur Weiterzahlung der tatsächlichen Unterkunftskosten anschließt.
So auch BSG in seinen Urteilen vom 07.11.2006, Az. B 7b AS 10/06 R, sowie vom 19.03.2008, Az. B 11b AS 41/06 R und Az. B 11b AS 43/ 06 R und ebenso Urteil vom 17.12.2009, Az. B 4 AS 19/09 R.
Ich habe/wir haben jedoch von Ihnen weder eine Mitteilung über die Unangemessenheit meiner/unserer Unterkunftskosten erhalten, noch wurden diese ungekürzt für 6 Monate weiter gezahlt.
Ich erwarte, dass Sie mir/uns die zu Unrecht zu wenig gezahlten Unterkunftskosten unverzüglich nachzahlen, aktuell ab sofort die mir/uns zustehenden tatsächlichen Unterkunftkosten tragen und sich im Weiteren an die in § 22 Abs. 1 S. 3 SGB II vorgeschrieben Verfahrensweise halten.
MfG
...
Absender
BG-Nr.
Empfänger (ARGE ...)
Antrag auf Überprüfung nach § 44 SGB X
Werte Damen und Herren,
hiermit beantrage ich/beantragen wir die Überprüfung aller mich/uns betreffenden auf der Grundlage des SGB II erlassenen Bewilligungsbescheide rückwirkend zum xx.xx.xxxx.
Gründe:
Seit dem xx.xx.xxxx zahlen Sie uns nur die angemessenen Kosten der Unterkunft, statt den tatsächlichen.
Gemäß § 22 Abs. 1 S. 3 SGB II muss dem jedoch eine Mitteilung über die Unangemessenheit der Unterkunftskosten, vorausgehen, der sich eine 6monatige Pflicht zur Weiterzahlung der tatsächlichen Unterkunftskosten anschließt.
So auch BSG in seinen Urteilen vom 07.11.2006, Az. B 7b AS 10/06 R, sowie vom 19.03.2008, Az. B 11b AS 41/06 R und Az. B 11b AS 43/ 06 R und ebenso Urteil vom 17.12.2009, Az. B 4 AS 19/09 R.
Ich habe/wir haben jedoch von Ihnen weder eine Mitteilung über die Unangemessenheit meiner/unserer Unterkunftskosten erhalten, noch wurden diese ungekürzt für 6 Monate weiter gezahlt.
Ich erwarte, dass Sie mir/uns die zu Unrecht zu wenig gezahlten Unterkunftskosten unverzüglich nachzahlen, aktuell ab sofort die mir/uns zustehenden tatsächlichen Unterkunftkosten tragen und sich im Weiteren an die in § 22 Abs. 1 S. 3 SGB II vorgeschrieben Verfahrensweise halten.
MfG
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