Antrag auf Gutscheine bei einer Sanktion
Verfasst: Freitag 15. März 2024, 07:57
Absender
BG-Nr. xxx
Empfänger
Antrag auf
ersatzweise Sicherung meines verfassungsmäßig garantieren und unverfügbaren soziokulturellen Existenzminimums durch
Gutscheine
Werte Damen und Herren,
mit Sanktionsbescheid vom xx.xx.xxxx haben Sie mein ALG II für die Zeit vom xx.xx.xxxx bis xx.xx.xxxx um monatlich ... Euro gemindert.
Wie das BVerfG in seinem Grundsatzurteil vom 09.02.2010, 1 BvL 1/09, 1 BvL 3/09, 1 BvL 4/09, zur im Grundgesetz verankerten Bedarfsdeckungspflicht des Staates unmissverständlich dargelegt und klargestellt hat (siehe Rz 133), trifft den Staat die generelle und uneinschränkbare Pflicht, die physische Existenz und ein Mindestmaß an Teilhabe an gesellschaftlichem, kulturellem und politischem Leben zu sichern. Die Leistung des SGB II nach §§ 20 und 22 SGB II stellt dabei das absolute Minimum dar, das in jedem Fall gewährt werden muss. Dieses Grundrecht ist dem Grunde nach unverfügbar und muss vom Grundsicherungsträger eingelöst werden. Der Grundsicherungsträger hat lediglich einen Gestaltungsspielraum, wie der diese Leistung erbringt.
Damit sind die Festlegungen in den §§ 31 und 32 SGB II, die eine ersatzlose Reduzierung von Regelleistung und Unterkunftskosten vorsehen und nur bei einer Sanktionsstufe über 30% die ersatzweise Gewährung der darüber hinaus sanktionierten Leistung in Form von Gutscheinen als Ermessen beinhalten, klar verfassungswidrig und dürfen in dieser Fom nicht angewendet werden. Es bedarf somit zwingend einer verfassungskonformen Auslegung der §§ 31 und 32 SGB II. So u.a. Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen Beschluss vom 24.02.2010, L 7 AS 1446/09 B ER und vom 21.04.2010, L 13 AS 100/10 B ER.
Das BSG tendiert in seiner Rechtsprechung ebenfalls unverkennbar in diese Richtung.
Auch die in der Praxis anzutreffende Handlungsweise der Grundsicherungsträger: nur Gutscheine für Lebensmittel zu gewähren, sowie den über die Sanktionsstufe von 30% hinausgehenden Sanktionsbetrag auch nur anteilig durch Gutscheine zu ersetzen; ist demnach ebenso verfassungswidrig, da die vom BVerfG als unverfügbar erklärte Bedarfsdeckungspflicht des Staates sich nicht nur auf Lebensmittel, sondern auch auf Teilhabeleistungen erstreckt und zwar zur Gänze.
Ich beantrage deshalb, in verfassungskonformer Auslegung der §§ 31 und 32 SGB II, mir für jeden Sanktionsmonat ersatzweise Lebensmittelgutscheine in Höhe des Sanktionsbetrages zu gewähren.
MfG
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BG-Nr. xxx
Empfänger
Antrag auf
ersatzweise Sicherung meines verfassungsmäßig garantieren und unverfügbaren soziokulturellen Existenzminimums durch
Gutscheine
Werte Damen und Herren,
mit Sanktionsbescheid vom xx.xx.xxxx haben Sie mein ALG II für die Zeit vom xx.xx.xxxx bis xx.xx.xxxx um monatlich ... Euro gemindert.
Wie das BVerfG in seinem Grundsatzurteil vom 09.02.2010, 1 BvL 1/09, 1 BvL 3/09, 1 BvL 4/09, zur im Grundgesetz verankerten Bedarfsdeckungspflicht des Staates unmissverständlich dargelegt und klargestellt hat (siehe Rz 133), trifft den Staat die generelle und uneinschränkbare Pflicht, die physische Existenz und ein Mindestmaß an Teilhabe an gesellschaftlichem, kulturellem und politischem Leben zu sichern. Die Leistung des SGB II nach §§ 20 und 22 SGB II stellt dabei das absolute Minimum dar, das in jedem Fall gewährt werden muss. Dieses Grundrecht ist dem Grunde nach unverfügbar und muss vom Grundsicherungsträger eingelöst werden. Der Grundsicherungsträger hat lediglich einen Gestaltungsspielraum, wie der diese Leistung erbringt.
Damit sind die Festlegungen in den §§ 31 und 32 SGB II, die eine ersatzlose Reduzierung von Regelleistung und Unterkunftskosten vorsehen und nur bei einer Sanktionsstufe über 30% die ersatzweise Gewährung der darüber hinaus sanktionierten Leistung in Form von Gutscheinen als Ermessen beinhalten, klar verfassungswidrig und dürfen in dieser Fom nicht angewendet werden. Es bedarf somit zwingend einer verfassungskonformen Auslegung der §§ 31 und 32 SGB II. So u.a. Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen Beschluss vom 24.02.2010, L 7 AS 1446/09 B ER und vom 21.04.2010, L 13 AS 100/10 B ER.
Das BSG tendiert in seiner Rechtsprechung ebenfalls unverkennbar in diese Richtung.
Auch die in der Praxis anzutreffende Handlungsweise der Grundsicherungsträger: nur Gutscheine für Lebensmittel zu gewähren, sowie den über die Sanktionsstufe von 30% hinausgehenden Sanktionsbetrag auch nur anteilig durch Gutscheine zu ersetzen; ist demnach ebenso verfassungswidrig, da die vom BVerfG als unverfügbar erklärte Bedarfsdeckungspflicht des Staates sich nicht nur auf Lebensmittel, sondern auch auf Teilhabeleistungen erstreckt und zwar zur Gänze.
Ich beantrage deshalb, in verfassungskonformer Auslegung der §§ 31 und 32 SGB II, mir für jeden Sanktionsmonat ersatzweise Lebensmittelgutscheine in Höhe des Sanktionsbetrages zu gewähren.
MfG
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