Widerspruch gegen Sanktion wegen Vermögensumwandlung vor Antragstellung
Verfasst: Freitag 15. März 2024, 08:32
Absender
BG-Nr. xxx
Empfänger
Widerspruch gegen ihre Sanktion vom xx.xx.xxxx
Werte Damen und Herren,
in der hiermit angefochtenen Sanktion bestrafen sie mich gemäß § 31 Abs. 2 Nr. 1 SGB II, weil ich ihrer Meinung nach mein Einkommen oder Vermögen in der Absicht vermindert habe, die Voraussetzungen für die Gewährung oder Erhöhung des Arbeitslosengeldes II herbeizuführen.
Dies ist sowohl rechtlich als auch sachlich vollkommen falsch und ihre Sanktion deshalb absolut rechtswidrig.
Gründe
Wie ich ihnen bereits mitgeteilt habe, handelte es sich bei dem Geld für die Eigentumswohnung um von mir treuhänderisch verwaltetes Eigentum meines Vaters. Dieses Geld ist also schon mal gar nicht mein Eigentum und darf von ihnen somit nicht als solches berücksichtigt werden.
Auch wenn sie zu Recht davon ausgehen würden, dass es sich um mein Vermögen handelt, so ist es mein gutes Recht, dieses Vermögen vor Antragstellung ALG II in eine andere Vermögensform umzuwandeln.
Das ist auch durch höchstrichterliche Rechtsprechung "abgesegnet" (u.a. BSG vom 19.9.2007, B 1 KR 1/07 R) und findet sich sogar in den Weisungen der BA zu § 12 SGB II wieder - diese sollten sie mal lesen.
Fest steht jedenfalls, dass ich nachweislich keinesfalls mein Vermögen verringert habe, denn ich habe es nur von der Vermögensform "Bargeld" in die Vermögensform "selbst genutztes Eigenheim" umgewandelt, womit es Wertmäßig erhalten geblieben ist und eben nicht vermindert wurde.
Somit sind die rechtlichen Voraussetzungen des § 31 Abs. 4 Nr. 1 SGB II für eine Sanktion NICHT erfüllt, denn eine solche Sanktion ist nur möglich, wenn ein volljähriger Hilfebedürftiger sein Einkommen oder Vermögen in der Absicht vermindert hat, die Voraussetzungen für die Gewährung oder Erhöhung des Arbeitslosengeldes II herbeizuführen.
Eine Verminderung hat aber nachweislich nicht stattgefunden.
Unabhängig davon lag es niemals in meiner Absicht, die Voraussetzungen für die Gewährung oder Erhöhung des Arbeitslosengeldes II herbeizuführen. Gegen eine derartige Unterstellung verwahre ich mich auf das Energischste!
Ich fordere sie auf, diese Sanktion SOFORT rückwirkend aufzuheben. Hierzu setze ich ihnen eine Frist bis zum xx.xx.xxxx. Nach erfolglosem Fristablauf werde ich die Sanktion sofort mittels negativer Feststellungsklage beim Sozialgericht anfechten.
MfG
...
BG-Nr. xxx
Empfänger
Widerspruch gegen ihre Sanktion vom xx.xx.xxxx
Werte Damen und Herren,
in der hiermit angefochtenen Sanktion bestrafen sie mich gemäß § 31 Abs. 2 Nr. 1 SGB II, weil ich ihrer Meinung nach mein Einkommen oder Vermögen in der Absicht vermindert habe, die Voraussetzungen für die Gewährung oder Erhöhung des Arbeitslosengeldes II herbeizuführen.
Dies ist sowohl rechtlich als auch sachlich vollkommen falsch und ihre Sanktion deshalb absolut rechtswidrig.
Gründe
Wie ich ihnen bereits mitgeteilt habe, handelte es sich bei dem Geld für die Eigentumswohnung um von mir treuhänderisch verwaltetes Eigentum meines Vaters. Dieses Geld ist also schon mal gar nicht mein Eigentum und darf von ihnen somit nicht als solches berücksichtigt werden.
Auch wenn sie zu Recht davon ausgehen würden, dass es sich um mein Vermögen handelt, so ist es mein gutes Recht, dieses Vermögen vor Antragstellung ALG II in eine andere Vermögensform umzuwandeln.
Das ist auch durch höchstrichterliche Rechtsprechung "abgesegnet" (u.a. BSG vom 19.9.2007, B 1 KR 1/07 R) und findet sich sogar in den Weisungen der BA zu § 12 SGB II wieder - diese sollten sie mal lesen.
Fest steht jedenfalls, dass ich nachweislich keinesfalls mein Vermögen verringert habe, denn ich habe es nur von der Vermögensform "Bargeld" in die Vermögensform "selbst genutztes Eigenheim" umgewandelt, womit es Wertmäßig erhalten geblieben ist und eben nicht vermindert wurde.
Somit sind die rechtlichen Voraussetzungen des § 31 Abs. 4 Nr. 1 SGB II für eine Sanktion NICHT erfüllt, denn eine solche Sanktion ist nur möglich, wenn ein volljähriger Hilfebedürftiger sein Einkommen oder Vermögen in der Absicht vermindert hat, die Voraussetzungen für die Gewährung oder Erhöhung des Arbeitslosengeldes II herbeizuführen.
Eine Verminderung hat aber nachweislich nicht stattgefunden.
Unabhängig davon lag es niemals in meiner Absicht, die Voraussetzungen für die Gewährung oder Erhöhung des Arbeitslosengeldes II herbeizuführen. Gegen eine derartige Unterstellung verwahre ich mich auf das Energischste!
Ich fordere sie auf, diese Sanktion SOFORT rückwirkend aufzuheben. Hierzu setze ich ihnen eine Frist bis zum xx.xx.xxxx. Nach erfolglosem Fristablauf werde ich die Sanktion sofort mittels negativer Feststellungsklage beim Sozialgericht anfechten.
MfG
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