Widerspruch gegen Ablehnung Heizkostennachzahlung
Verfasst: Freitag 15. März 2024, 08:34
Datum
Absender
BG-Nr. xxx
Empfänger
Widerspruch gegen ihre Ablehnung der Übernahme unserer Heizkostennachzahlung
Werte Damen und Herren,
mit Schrieben vom xx.xx.xxxx beantragten wir die Übernahme unserer Heizkostennachzahlung.
Da der Hilfebedürftige keinerlei Einfluss auf die Höhe der vom Vermieter umgelegten verbrauchsunabhängigen Nebenkosten und der vom Energieversorger festgelegten Brennstoffkosten hat, und der Hilfebedürftige somit diese nicht senken kann, sondern einzig die Höhe seines Verbrauches beeinflussen kann, ist in der Rechtsprechung zum SGB II allgemein anerkannt, dass, sofern das Produkt aus angemessener Wohnungsgröße und der durchschnittlichen Kaltmiete von Wohnungen im unteren Segment vor Ort angemessen ist (§ 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II), auch die Heiz- und Nebenkosten in tatsächlicher Höhe als angemessen zu übernehmen sind, sofern dem Hilfebedürftigen nicht konkret unwirtschaftliches Verhalten nachgewiesen werden kann (zur Vorgehensweise der individuellen Prüfung der Angemessenheit auch bei Heizkosten: u.a. BSG vom 07.11.2006, B 7b AS 18/06 R).
Heizkosten sind immer in tatsächlicher Höhe zu zahlen, eine Pauschalierung, wie von ihnen hier vorgenommen, ist rechtswidrig (BSG vom 16.05.2007, B 7b AS 40/06 R).
Die nur anteilige Übernahme der Heizkosten nach max. angemessener Wohnungsgröße ist unzulässig und stellt eine verbotene Pauschalierung dar, insbesondere, wenn die Wohnung nach der Produkttheorie (Größe x Kaltmiete) angemessen ist.
Eine Kürzung kann dann nur bei verschwenderischem Verhalten erfolgen. Zur Bestimmung eines Grenzwertes für den Regelfall einer mit Öl, Erdgas oder Fernwärme beheizten Wohnung kann der "Kommunalen Heizspiegel" bzw. - soweit diese für das Gebiet des jeweiligen Trägers fehlen - der "Bundesweiten Heizspiegel" herangezogen werden (BSG vom 02.07.2009, B 14 AS 36/08 R).
Ich erwarte, dass sie meinem Widerspruch stattgeben und die Nachzahlung der uns zustehenden Heizkosten unverzüglich vornehmen.
Andernfalls werde ich meine Ansprüche auf dem Klageweg durchsetzen.
MfG
...
Absender
BG-Nr. xxx
Empfänger
Widerspruch gegen ihre Ablehnung der Übernahme unserer Heizkostennachzahlung
Werte Damen und Herren,
mit Schrieben vom xx.xx.xxxx beantragten wir die Übernahme unserer Heizkostennachzahlung.
Da der Hilfebedürftige keinerlei Einfluss auf die Höhe der vom Vermieter umgelegten verbrauchsunabhängigen Nebenkosten und der vom Energieversorger festgelegten Brennstoffkosten hat, und der Hilfebedürftige somit diese nicht senken kann, sondern einzig die Höhe seines Verbrauches beeinflussen kann, ist in der Rechtsprechung zum SGB II allgemein anerkannt, dass, sofern das Produkt aus angemessener Wohnungsgröße und der durchschnittlichen Kaltmiete von Wohnungen im unteren Segment vor Ort angemessen ist (§ 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II), auch die Heiz- und Nebenkosten in tatsächlicher Höhe als angemessen zu übernehmen sind, sofern dem Hilfebedürftigen nicht konkret unwirtschaftliches Verhalten nachgewiesen werden kann (zur Vorgehensweise der individuellen Prüfung der Angemessenheit auch bei Heizkosten: u.a. BSG vom 07.11.2006, B 7b AS 18/06 R).
Heizkosten sind immer in tatsächlicher Höhe zu zahlen, eine Pauschalierung, wie von ihnen hier vorgenommen, ist rechtswidrig (BSG vom 16.05.2007, B 7b AS 40/06 R).
Die nur anteilige Übernahme der Heizkosten nach max. angemessener Wohnungsgröße ist unzulässig und stellt eine verbotene Pauschalierung dar, insbesondere, wenn die Wohnung nach der Produkttheorie (Größe x Kaltmiete) angemessen ist.
Eine Kürzung kann dann nur bei verschwenderischem Verhalten erfolgen. Zur Bestimmung eines Grenzwertes für den Regelfall einer mit Öl, Erdgas oder Fernwärme beheizten Wohnung kann der "Kommunalen Heizspiegel" bzw. - soweit diese für das Gebiet des jeweiligen Trägers fehlen - der "Bundesweiten Heizspiegel" herangezogen werden (BSG vom 02.07.2009, B 14 AS 36/08 R).
Ich erwarte, dass sie meinem Widerspruch stattgeben und die Nachzahlung der uns zustehenden Heizkosten unverzüglich vornehmen.
Andernfalls werde ich meine Ansprüche auf dem Klageweg durchsetzen.
MfG
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