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Widerspruch gegen Anrechnung eines nicht vorhandenen Einkommens

Verfasst: Freitag 15. März 2024, 08:47
von Ludwig82
Datum

Absender
BG-Nr. xxx


Empfänger


Widerspruch zu ihrem Bescheid vom xx.xx.xxxx wegen Anrechnung eines nicht vorhandenen Einkommens


Werte Damen und Herren,

in ihrem o.g. Bescheid rechnen sie mir ein Einkommen von 600€ an, das ich gar nicht erhalte. Wie ihnen bekannt ist, werde ich nachweislich ca. 150€/Monat erhalten.
Trotz Widerspruch auf den vorangegangenen Bescheid vom xx.xx.xxxx, in dem sie mir "NUR" 300€ anrechneten, und wiederholtem Hinweis, führen sie dieses rechtswidrige Verhalten fort.
Ja sie bestrafen mich sogar für meine "Frechheit", das ich mir "erlaube", ihrem Bescheid zu widersprechen und rechnen mir als Strafe nun das doppelte: 600€ an fiktivem Einkommen an!
Ich überlasse es ihrer Fantasie, wie ein Sozialgericht und ein Staatsanwalt das werten und darauf reagieren werden.

ALG II ist eine bedarfsbezogene Leistung und sie sind verpflichtet, einen Bedarf dann zu decken, wenn er besteht - nicht Wochen oder Monate später.
Gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 2 SGB II sind sie verpflichtet, meinen Lebensunterhalt zu sichern.
Gemäß § 41 Abs. 1 Satz 3 SGB II sind sie verpflichtet, die mir dafür zustehenden Leistungen monatlich im Voraus zu erbringen.

Lt. § 11 Abs. 1 SGB II i.V.m. § 2 Abs. 2 ALG II-V kann im Bedarfsmonat nur Einkommen berücksichtigt werden, das man auch tatsächlich erhält: Zuflussprinzip, bereite Mittel.

Sie sind somit verpflichtet, wenn sie Einkommen anrechnen, dessen genaue Höhe sie (noch) nicht kennen, nur einen Betrag anrechnen, der nicht gegen ihre o.g. gesetzlich verankerten Pflichten zur Sicherung des soziokulturellen Existenzminimums verstößt. Das bedeutet in der Praxis, dass sie die Höhe des Anrechnungsbetrages so wählen müssen, dass es nicht zu einer Bedarfsunterdeckung und Nachzahlung von ALG II im Anrechnungsmonat kommt.
Bei Überzahlung haben sie die sich aus den §§ 45 und 50 SGB X ergebenden Rechte der Rückforderung und können diese nach § 43 SGB II mit laufenden Leistungen aufrechnen.

Obwohl ihnen hier sogar die voraussichtliche Höhe meines Einkommens bekannt ist, unterstellen sie stattdessen erst ein doppelt und nun ein 4mal höheres Einkommen und kürzen damit grob vorsätzlich und rechtswidrig mein ALG II in erheblichem Umfang.

Ich fordere von ihnen, dass sie SOFORT ihren o.g. Bescheid aufheben und stattdessen das ihnen bekannte Einkommen anrechnen oder abwarten, bis ich tatsächlich Einkommen erhalten habe und dieses dann in tatsächlicher Höhe anrechnen - so wie es der Gesetzgeber fordert!
Ansonsten werde ich negative Feststellungsklage beim zuständigen Sozialgericht einreichen, sowie gegen sie Strafanzeige und -antrag wegen § 263 StGB Betruges (wegen rechtswidriger Verweigerung zustehender Leistungen), wegen § 223 StGB Körperverletzung und § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB gefährlicher Körperverletzung (Schädigung der Gesundheit mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung durch Verweigerung lebensnotwendiger Leistungen) erstatten.

Hierzu setze ich ihnen eine Frist bis zum 06.06.2008, danach werde ich mich aller o.g. Rechtsmittel bedienen.


MfG
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