Widerspruch gegen die Forderung von Kontoauszügen während der Bewilligung
Verfasst: Samstag 16. März 2024, 13:01
Absender
BG-Nr.
Empfänger
Ihre Forderung von Kontoauszügen/Datenerhebung vom xx.xx.xxxx
Werte Damen und Herren,
in ihrem o.g. Schreiben fordern sie von mir während des laufenden Leistungsbezuges Kontoauszüge der letzten 6 Monate.
Lt. Urteil des BSG vom 19.09.2008, Az. B 14 AS 45/07 R, dürfen nur bei Antragstellung Kontoauszüge gefordert werden und dann auch nur die der letzten 3 Monate. Wozu also konkret benötigen sie abweichend davon diese Kontoauszüge?
Ich weise sie darauf hin, dass sie lt. § 67a Abs. 3 SGB X verpflichtet sind, mir den konketen Grund für ihre Datenerhebung zu nennen. Der pauschale Hinweis auf meine Mitwirkungspflichten nach § 60 SGB I reicht dazu generell nicht aus, da es sich dabei nur um die Rechtsgrundlage handelt, jedoch nicht um den ebenfalls zu nennenden erforderlichen Grund der Datenerhebung. Und ohne Nennung des konkreten Grundes kann ich nicht erkennen und prüfen, ob tatsächlich eine Mitwirkungspflicht besteht, oder ob es sich um eine unzulässige Datenerhebung handelt.
In der derzeitigen Form, ohne Benennung des konkreten Grundes, ist ihre Datenerhebung jedenfalls unbegründet und damit ohnehin unzulässig.
Sollten sie weiterhin unbegründet Daten erheben, oder solche, die nicht erforderlich oder unzulässig sind, werde ich sofort den zuständigen Datenschutzbeauftragen darüber informieren.
MfG
...
BG-Nr.
Empfänger
Ihre Forderung von Kontoauszügen/Datenerhebung vom xx.xx.xxxx
Werte Damen und Herren,
in ihrem o.g. Schreiben fordern sie von mir während des laufenden Leistungsbezuges Kontoauszüge der letzten 6 Monate.
Lt. Urteil des BSG vom 19.09.2008, Az. B 14 AS 45/07 R, dürfen nur bei Antragstellung Kontoauszüge gefordert werden und dann auch nur die der letzten 3 Monate. Wozu also konkret benötigen sie abweichend davon diese Kontoauszüge?
Ich weise sie darauf hin, dass sie lt. § 67a Abs. 3 SGB X verpflichtet sind, mir den konketen Grund für ihre Datenerhebung zu nennen. Der pauschale Hinweis auf meine Mitwirkungspflichten nach § 60 SGB I reicht dazu generell nicht aus, da es sich dabei nur um die Rechtsgrundlage handelt, jedoch nicht um den ebenfalls zu nennenden erforderlichen Grund der Datenerhebung. Und ohne Nennung des konkreten Grundes kann ich nicht erkennen und prüfen, ob tatsächlich eine Mitwirkungspflicht besteht, oder ob es sich um eine unzulässige Datenerhebung handelt.
In der derzeitigen Form, ohne Benennung des konkreten Grundes, ist ihre Datenerhebung jedenfalls unbegründet und damit ohnehin unzulässig.
Sollten sie weiterhin unbegründet Daten erheben, oder solche, die nicht erforderlich oder unzulässig sind, werde ich sofort den zuständigen Datenschutzbeauftragen darüber informieren.
MfG
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