Widerspruch gegen die rechtswidrige Kürzung von Unterkunftskosten
Verfasst: Samstag 16. März 2024, 13:05
Absender
BG-Nr.
Empfänger
Widerspruch gegen die rechtswidrige Kürzung unserer Unterkunftskosten
Werte Damen und Herren,
hiermit widerspreche ich ihrem Bewilligungsbescheid vom xx.xx.xxxx.
In diesem kürzen sie ohne die erforderliche Rechtsgrundlage ab xx.xx.xxxx unsere Unterkunftskosten.
Zunächst sind Sie verpflichtet, mir mitzuteilen, dass meine Unterkunftskosten unangemessen sind (§ 22 Abs. 1 S. 3 SGB II i.V.m. §§ 13 bis 15 SGB I).
Ab dem auf diese Mitteilung folgenden Monat müssen sie die Unterkunftskosten noch weitere 6 Monate ungekürzt tragen (§ 22 Abs. 1 S. 3 SGB II).
Nur wenn es mir bis dahin nachweislich möglich gewesen wäre, die Unterkunftskosten so wie von ihnen gefordert zu senken, dürfen sie diese auf die angemessenen Kosten absenken.
So auch Bundessozialgericht in Urteilen vom 07.11.2006, Az. B 7b AS 10/06 R und B 7b AS 18/06 R sowie vom 19.3.2008, Az. B 11b AS 41/06 R.
Ich erwarte, das sie sich an die für eine Kürzung der Unterkunftskosten zwingend erforderlichen Schritte halten.
Sollte ich ab xx.xx.xxxx tatsächlich nur die gekürzten Unterkunftskosten erhalten, werde ich diesbezüglich beim zuständigen Sozialgericht Antrag auf eine einstweilige Anordnung zur Weiterzahlung der ungekürzten Unterkunftskosten stellen.
MfG
...
BG-Nr.
Empfänger
Widerspruch gegen die rechtswidrige Kürzung unserer Unterkunftskosten
Werte Damen und Herren,
hiermit widerspreche ich ihrem Bewilligungsbescheid vom xx.xx.xxxx.
In diesem kürzen sie ohne die erforderliche Rechtsgrundlage ab xx.xx.xxxx unsere Unterkunftskosten.
Zunächst sind Sie verpflichtet, mir mitzuteilen, dass meine Unterkunftskosten unangemessen sind (§ 22 Abs. 1 S. 3 SGB II i.V.m. §§ 13 bis 15 SGB I).
Ab dem auf diese Mitteilung folgenden Monat müssen sie die Unterkunftskosten noch weitere 6 Monate ungekürzt tragen (§ 22 Abs. 1 S. 3 SGB II).
Nur wenn es mir bis dahin nachweislich möglich gewesen wäre, die Unterkunftskosten so wie von ihnen gefordert zu senken, dürfen sie diese auf die angemessenen Kosten absenken.
So auch Bundessozialgericht in Urteilen vom 07.11.2006, Az. B 7b AS 10/06 R und B 7b AS 18/06 R sowie vom 19.3.2008, Az. B 11b AS 41/06 R.
Ich erwarte, das sie sich an die für eine Kürzung der Unterkunftskosten zwingend erforderlichen Schritte halten.
Sollte ich ab xx.xx.xxxx tatsächlich nur die gekürzten Unterkunftskosten erhalten, werde ich diesbezüglich beim zuständigen Sozialgericht Antrag auf eine einstweilige Anordnung zur Weiterzahlung der ungekürzten Unterkunftskosten stellen.
MfG
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