Widerspruch gegen die Anrechnung eines Privat-Darlehens als Einkommen
Verfasst: Samstag 16. März 2024, 13:23
Häufig werden private Darlehen aufgenommen, weil die ARGEn sich unsäglich viel Zeit lassen, bis ein dringender Antrag bewilligt wird und endlich Geld fließt.
Noch häufiger jedoch versuchen die ARGEn, diese Privatdarlehen im nächsten Monat als Einkommen zu verrechnen. Trotz Vorlage des Darlehensvertrages, als anerkanntem Nachweis, wird in völliger Ignoranz der Gesetzeslage "lustig" weiter angerechnet. Um diesem Irrsinn zu begegnen, hier mal ein Beispielschreiben, das ihr, je nach Erfordernis angepasst, entweder als Stellungnahme auf eine Anhörung oder als direkten Widerspruch zu einem falschen Bescheid verwenden könnt.
===Beginn Beispiel Stellungnahme / Widerspruch===
Absender
Anschrift ARGE KapierNix
Datum
Stellungnahme zu Ihrer Anhörung gem. § xxx vom / Widerspruch gegen Ihren Bescheid vom xx.xx.20101
Sehr geehrte Damen und Herren,
zu Ihrem o. g. Schreiben, bei mir eingegangen am xx.xx.2010, nehme ich wie folgt Stellung: / gegen Ihren o. g. Bescheid, bei mir eingegangen am xx.xx.2010, lege ich fristgerecht Widerspruch ein.1
Wie bereits wiederholt klargestellt und durch Vorlage des Darlehensvertrages glaubhaft nachgewiesen, handelt es sich bei dem strittigen Betrag in Höhe von € XXX,00 keinesfalls um ein Einkommen im Sinne des SGB II. Der genannte Betrag ist zweckgebunden, um meine Autoversicherung / Reparatur / ??1 zahlen zu können und dient somit nicht dem selben Zweck wie das ALG II.
Entgegen Ihrer ständigen Behauptungen, dass der zwischen mir und Frau / Herrn1 xxx geschlossene Darlehensvertrag nicht ausreiche, um die Zweckgebundenheit zu beweisen, hat sogar das BSG bereits anders entschieden:
Urteil vom 17.06.2010, Az. B 14 AS 46/09 R:
Darlehen, die mit einer Pflicht zur Rückzahlung verbunden sind, sind kein Einkommen i.S.d. § 11 SGB II, dabei ist weder der Darlehenszweck, noch die Tatsache, ob das Darlehen innerhalb des aktuellen Bewilligungszeitraumes zurückgezahlt werden muss, relevant. Entscheidungsrelevant ist allein, ob eine generelle Pflicht zur Rückzahlung besteht, oder nicht. Besteht eine solche Pflicht, handelt es sich nicht um Einkommen i.S.d. § 11 SGB II. Nur wenn keine Pflicht zur Rückzahlung besteht, wäre das Darlehen tatsächlich eine Schenkung und deshalb als sonstiges Einkommen i.S.d. § 11 SGB II anzurechnen.
Da das Darlehen zweckgebunden ist, was ich bereits nachgewiesen habe und von mir zurückgezahlt werden muss, ist eine Anrechnung als Einkommen schlicht rechtswidrig! Ich überlasse es ihrer Fantasie, wie ein Sozialgericht und ein Staatsanwalt Ihre derzeitige Vorgehensweise werten und darauf reagieren werden.
ALG II ist eine bedarfsbezogene Leistung und Sie sind verpflichtet, einen Bedarf dann zu decken, wenn er besteht - nicht Wochen oder Monate später. Gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 2 SGB II sind Sie verpflichtet, meinen Lebensunterhalt zu sichern.
Gemäß § 41 Abs. 1 Satz 3 SGB II sind Sie verpflichtet, die mir dafür zustehenden Leistungen monatlich im Voraus zu erbringen.
Aufgrund der eindeutigen Rechtslage, erwarte ich, dass Sie dir mir zustehenden Leistungen ohne Anrechnung der € XXX,00 pünktlich anweisen - so wie es der Gesetzgeber fordert!
Ansonsten werde ich negative Feststellungsklage beim zuständigen Sozialgericht einreichen, sowie gegen Sie Strafanzeige und -antrag wegen § 263 StGB Betruges (wegen rechtswidriger Verweigerung zustehender Leistungen), wegen § 223 StGB Körperverletzung und § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB gefährlicher Körperverletzung (Schädigung der Gesundheit mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung durch Verweigerung lebensnotwendiger Leistungen) erstatten.
Mit freundlichen Grüßen
[Unterschrift]
Anlage
- Kopie Darlehensvertrag
Noch häufiger jedoch versuchen die ARGEn, diese Privatdarlehen im nächsten Monat als Einkommen zu verrechnen. Trotz Vorlage des Darlehensvertrages, als anerkanntem Nachweis, wird in völliger Ignoranz der Gesetzeslage "lustig" weiter angerechnet. Um diesem Irrsinn zu begegnen, hier mal ein Beispielschreiben, das ihr, je nach Erfordernis angepasst, entweder als Stellungnahme auf eine Anhörung oder als direkten Widerspruch zu einem falschen Bescheid verwenden könnt.
===Beginn Beispiel Stellungnahme / Widerspruch===
Absender
Anschrift ARGE KapierNix
Datum
Stellungnahme zu Ihrer Anhörung gem. § xxx vom / Widerspruch gegen Ihren Bescheid vom xx.xx.20101
Sehr geehrte Damen und Herren,
zu Ihrem o. g. Schreiben, bei mir eingegangen am xx.xx.2010, nehme ich wie folgt Stellung: / gegen Ihren o. g. Bescheid, bei mir eingegangen am xx.xx.2010, lege ich fristgerecht Widerspruch ein.1
Wie bereits wiederholt klargestellt und durch Vorlage des Darlehensvertrages glaubhaft nachgewiesen, handelt es sich bei dem strittigen Betrag in Höhe von € XXX,00 keinesfalls um ein Einkommen im Sinne des SGB II. Der genannte Betrag ist zweckgebunden, um meine Autoversicherung / Reparatur / ??1 zahlen zu können und dient somit nicht dem selben Zweck wie das ALG II.
Entgegen Ihrer ständigen Behauptungen, dass der zwischen mir und Frau / Herrn1 xxx geschlossene Darlehensvertrag nicht ausreiche, um die Zweckgebundenheit zu beweisen, hat sogar das BSG bereits anders entschieden:
Urteil vom 17.06.2010, Az. B 14 AS 46/09 R:
Darlehen, die mit einer Pflicht zur Rückzahlung verbunden sind, sind kein Einkommen i.S.d. § 11 SGB II, dabei ist weder der Darlehenszweck, noch die Tatsache, ob das Darlehen innerhalb des aktuellen Bewilligungszeitraumes zurückgezahlt werden muss, relevant. Entscheidungsrelevant ist allein, ob eine generelle Pflicht zur Rückzahlung besteht, oder nicht. Besteht eine solche Pflicht, handelt es sich nicht um Einkommen i.S.d. § 11 SGB II. Nur wenn keine Pflicht zur Rückzahlung besteht, wäre das Darlehen tatsächlich eine Schenkung und deshalb als sonstiges Einkommen i.S.d. § 11 SGB II anzurechnen.
Da das Darlehen zweckgebunden ist, was ich bereits nachgewiesen habe und von mir zurückgezahlt werden muss, ist eine Anrechnung als Einkommen schlicht rechtswidrig! Ich überlasse es ihrer Fantasie, wie ein Sozialgericht und ein Staatsanwalt Ihre derzeitige Vorgehensweise werten und darauf reagieren werden.
ALG II ist eine bedarfsbezogene Leistung und Sie sind verpflichtet, einen Bedarf dann zu decken, wenn er besteht - nicht Wochen oder Monate später. Gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 2 SGB II sind Sie verpflichtet, meinen Lebensunterhalt zu sichern.
Gemäß § 41 Abs. 1 Satz 3 SGB II sind Sie verpflichtet, die mir dafür zustehenden Leistungen monatlich im Voraus zu erbringen.
Aufgrund der eindeutigen Rechtslage, erwarte ich, dass Sie dir mir zustehenden Leistungen ohne Anrechnung der € XXX,00 pünktlich anweisen - so wie es der Gesetzgeber fordert!
Ansonsten werde ich negative Feststellungsklage beim zuständigen Sozialgericht einreichen, sowie gegen Sie Strafanzeige und -antrag wegen § 263 StGB Betruges (wegen rechtswidriger Verweigerung zustehender Leistungen), wegen § 223 StGB Körperverletzung und § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB gefährlicher Körperverletzung (Schädigung der Gesundheit mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung durch Verweigerung lebensnotwendiger Leistungen) erstatten.
Mit freundlichen Grüßen
[Unterschrift]
Anlage
- Kopie Darlehensvertrag