Jobcenter dürfen eine vom Energieversorger geforderte Heizkostennachzahlung nicht mit einem bestehenden Stromguthaben aufrechnen. Denn die Behörde ist verpflichtet, die tatsächlich angefallenen und angemessenen Heizkosten zu übernehmen, urteilte am Mittwoch, 10. April 2024, das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel (Az.: B 7 AS 21/22 R).
Nur weil ein Stromkostenguthaben besteht…
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