Das Landesgericht Sachsen-Anhalt entschied, dass auch bei einer rückwirkenden Feststellung der vollen Erwerbsminderung der Landkreis als Sozialhilfeträger die Grundsicherung in vollem Umfang hätte zahlen müssen. Deshalb verurteilte es die Behörde dazu, die strittigen Kosten zu erstatten (L 5 AS 264/20).
Was war der generelle Streitpunkt?
Die Klägerinnen beanspruchten höhere …
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